Die Satzung

Vereinsring Johannisberg 1950 e.V.

S A T Z U N G

  

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 27.05.2015 in der Winzerhalle Johannisberg.

 

 

§ 1 Name

Die Vereinigung führt seit dem Eintrag ins Vereinsregister den Namen „Vereinsring Johannisberg e.V.“.

Die Vereinigung hat ihren Sitz in Geisenheim-Johannisberg.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. das gesellschaftliche Leben und das Vereinsleben in Johannisberg zu erhalten und zu pflegen. Die Überschüsse aus den Tätigkeiten des Vereinsrings werden ausschließlich diesem Zweck zugeführt.

2. das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit der Vereine zu fördern.

3. die Interessen und Rechte der Vereine gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden zu vertreten, soweit die Vereine dies wünschen.

4. gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen anzuregen, zu planen und durchzuführen, die mit den Interessen Johannisbergs und dem Wesen der Mitgliedsvereine vereinbar sind.

5. Information der Bevölkerung Johannisbergs, enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Gremien und öffentlichen Körperschaften.

6. Erstellen eines abgestimmten Johannisberger Veranstaltungskalenders.

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Der Vereinsring Johannisberg ist eine freiwillige Arbeitsgemeinschaft, für in Johannisberg tätige Vereine. Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Vereine wird durch die Tätigkeit des Vereinsrings nicht beeinträchtigt.

 

Der Vereinsring hat nicht das Recht, sich in vereinsinterne Angelegenheiten der Mitgliedsvereine einzuschalten, es sei denn, er erhält hierzu den offiziellen Auftrag des betroffenen Vereins.

 

Jede Vereinigung mit Sitz in Johannisberg hat Anspruch auf die Mitgliedschaft.

 

Voraussetzungen für die Aufnahme eines Vereins in den Vereinsring sind:

1. dass die Satzung des jeweiligen Vereins auf demokratischer Grundlage beruht.

2. dass der Antrag stellende Verein nicht parteipolitisch tätig ist.

 

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

Auf Antrag eines Mitgliedsvereins können Personen die sich durch ihre Tätigkeit um den Vereinsring Johannisberg besonders verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenmitgliedern mit Ehrenbezeichnung ernannt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

 

Der Austritt eines Vereins kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt muss dem Vorstand des Vereinsrings schriftlich zum 30.06. des jeweiligen Jahres erklärt werden.

 

Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitgliedsverein unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Sowohl der Antrag stellende als auch der betroffene Verein haben bei der Abstimmung Stimmrecht. Der Ausschluss wird sofort wirksam, wenn zwei Drittel der Mitglieder dem Antrag zustimmen.

 

Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus automatisch durch den Auflösungsbeschluss eines Mitgliedsvereins.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereinsrings Johannisberg sind

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden oder einem von diesem bestimmten Vertreter eines jeden Mitgliedsvereins.

 

2. Die Mitgliedsvereine können jeweils nur eine Person mit einem Stimmrecht entsenden.

 

3. Die Mitgliederversammlung tritt üblicherweise auf Einladung des Vorstands mindestens dreimal pro Kalenderjahr zusammen. Ihr obliegt die Gesamtplanung der Vereinsring-Tätigkeit, die Wahl des Vorstands und die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedsvereinen.

 

4. Wird von 1/3 der Mitgliedsvereine die Einberufung einer zusätzlichen Mitgliederversammlung gewünscht, hat der Vorstand eine solche einzuberufen. Darüber hinaus hat er dies auch zu tun, wenn das Interesse des Vereinsrings dies erfordert.

 

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die nächste fristgemäß geladene Sitzung -unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Anwesenden -beschlussfähig.

 

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Kalenderwochen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung leitet ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied die Sitzung.

 

7. Die „Jahreshauptversammlung“ soll jeweils in den ersten sechs Monaten des Folgejahres stattfinden.“

 

 

In die Tagesordnung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:

 

a) Jahres- und Geschäftsbericht durch den 1. oder 2. Vorsitzenden

b) Kassenbericht

c) Bericht eines Kassenprüfers

d) Antrag auf Entlastung des Vorstands

e) Wahlen, sofern laut Satzung erforderlich

f) Anträge

g) Ausblick auf das folgende Geschäftsjahr

h) Verschiedenes

 

§ 9 Beschlüsse

Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt in der Regel per Akklamation.

 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse wörtlich enthalten muss.

 

Das Protokoll ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern – in der Regel vom 1. Vorsitzende/n oder 2. Vorsitzende/n und Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

Die Anwesenden haben sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

Bei Beschlüssen über Änderung der Satzung,  Auflösung des Vereinrings oder Grundsatzbeschlüssen ist zur Annahme eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich (siehe auch § 6).

 

Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird beim ersten Wahlgang eine Mehrheit nicht erzielt, so ist zwischen den Personen mit gleicher Stimmzahl in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl durchzuführen.

 

Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim gewählt bzw. abgestimmt werden.

 

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

1. Vorsitzende/r

2. Vorsitzende/r

Schriftführer/in

Schatzmeister/in

mind. 1 Beisitzer/in

Die Mitglieder des Vorstands sollten nach Möglichkeit aus den Reihen  der im Vereinsring zusammengeschlossenen Ortsvereine kommen.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

In geraden Kalenderjahren sind zu wählen:

 

1. Vorsitzende/r

Schriftführer/in

Beisitzer/innen

 

In ungeraden Kalenderjahren sind zu wählen:

 

2. Vorsitzende/r

Schatzmeister/in

 

Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds mit 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden, wenn gleichzeitig gewährleistet ist, dass ein neuer Vorstand gewählt wird.

 

Der Vorstand bearbeitet die laufenden Geschäfte.

 

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Vereinsring gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat einzeln die Vertreterbefugnis, von welcher der 2. Vorsitzende jedoch nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist und dieser ihn beauftragt hat.

 

§ 11 Sitzungen des Vorstands

Die Einberufung von Vorstandsitzungen erfolgt durch den Schriftführer im Auftrag des 1. Vorsitzenden.

Die Einladung muss mindestens eine Woche vor Sitzungstermin mit Angabe der Tagesordnung zur Post gegeben/per Mail versendet werden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, unter denen sich der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende befinden muss, anwesend sind.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht getroffen. Abstimmungen im Vorstand erfolgen grundsätzlich offen.

 

Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem der beiden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Die Mitgliedsvereine sind berechtigt in die Protokolle der Vorstandssitzungen Einblick zu nehmen.

 

§ 12 Beiträge

Die Mitgliedschaft im Vereinsring Johannisberg ist, sofern der Vereinsring ausreichende Mittel für seine Tätigkeit, z.B. durch gemeinsame Veranstaltungen, Spenden o.ä. erwirtschaftet, für jeden Mitgliedsverein beitragsfrei.

 

Sind nicht genügend Mittel für die Vereinsführung (Kosten für Lagerhalle, Vereinsführung und satzungsgemäße Aufgaben) vorhanden, hat der Vorstand dies anzuzeigen und der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Deckung der Kosten, z.B. durch Erhebung eines Mitgliedsbeitrags, zur Abstimmung zu unterbreiten.

 

Sacheigentum des Vereinsrings kann von den Mitgliedsvereinen auf Beschluss kostenlos oder gegen Erstattung einer Leihgebühr ausgeliehen werden.

 

Beschädigtes oder zerstörtes Material muss vom ausleihenden Verein vollständig ersetzt oder instand gesetzt werden.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mind. zwei Kassenprüfer/innen.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 Auflösung des Vereinsrings

Die Auflösung des Vereinsrings Johannisberg kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten erfolgen.

 

Ein entsprechender Antrag ist von mindestens 3 Mitgliedsvereinen zu stellen.

 

Bei der Auflösung des Vereinsrings fällt dessen Vermögen an die Stadt Geisenheim mit der Auflage, diese Mittel ausschließlich für  vereinsfördernde oder wohltätige Zwecke im Stadtteil Johannisberg zu verwenden.

 

 

§ 15 Satzungsänderungen

Ein Antrag auf Satzungsänderung muss beim Vorstand schriftlich unter ausführlicher Begründung gestellt werden.

Der Antrag ist von der/dem 1. Vorsitzenden des Antrag stellenden Vereins zu unterschreiben.

In einer Mitgliederversammlung kann die Satzungsänderung zur Abstimmung gebracht werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und auf die geplante Satzungsänderung in der Einladung hingewiesen wurde.

 

Diese neue Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 27. Mai 2015 in der Johannisberger Winzerhalle. Die Änderung der Satzung tritt an dem der Abstimmung folgenden Kalendertag in Kraft.

 

 

Für die Richtigkeit:

 

Blaskapelle Weindorf Johannisberg e.V. Vors. Christoph Gietz ________________

Förderkreis Weindorf Johannisberg e.V. Vors. Rudolf Edinger  ________________

Freiwillige Feuerwehr Johannisberg Vors. Patrick Thoben        ________________

GV Eintracht 1869 Johannisberg Vors. Rudi Dormann      ________________

GV Rheingold 1908 Johannisberg e.V. Vors. Elsbeth Schwanke________________

Johannisberger-Carneval-Verein 1913 e.V. Vors. Volker Prinz ________________

Kirchenchorgemeinschaft Johannisb./Winkel V. Karin Eiser   ________________ 

Landfrauen-Verein Johannisberg Vors. Karin Heise                     ________________

MGV Cäcilia 1881 e.V. Vors. Rolf Schmidt                                      ________________

Sportverein 1919 Johannisberg e.V. Vors. Helmut Worm           ________________

Turngesells. Johannisberg 1884 e.V. V. Stephanie Schweiger  ________________

VdK Johannisberg   Vors. Dieter Walch                                         ________________

Weinbau Verein Johannisberg    Vors. Michel Städter                ________________

 

Eingetragen im Vereinsregister Wiesbaden unter VR 5457.

(ehemals VR Rüdesheim Nr. 417 vom 17. November 1989)